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Aktuelles und Informationen


 

 

 

Investitionszulage 2001: Antragsformulare zum Download

Wie die Handwerkskammer für München und Oberbayern in der neuen Ausgabe 
des InfoStream berichtet, können Unternehmen und Privatleute für Investitionen im 
Jahr 2001 eine Zulage beantragen. Solche Investitionszulagen nach den Paragra-
phen 2 bis 4 des Investitionszulagengesetzes gibt es beispielsweise für betriebliche 
Investitionen, für Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohnungsgebäuden und ent-
sprechende Maßnahmen an einer selbstgenutzten Wohnung.

Der Antrag für die Investitionszulage muss beim zuständigen Finanzamt gestellt 
werden. Die entsprechenden Antragsformulare hat das Bundesfinanzministerium 
zum Download bereitgestellt. Sie finden die Formulare unter
www.Bundesfinanzministerium.de unter dem Link „Steuern und Zölle“.  


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Erziehungsurlaub ab 01.01.2001 neu geregelt

Der 3-jährige Erziehungsurlaub kann ab 01.01.2001 künftig auch gemeinsam
von beiden Elternteilen in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht
unverändert bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes.

Der Erziehungsurlaub darf insgesamt auf nicht mehr als 4 Zeitabschnitte
verteilt werden.

Bis zu 12 der 36 Monate können auch auf die Zeit vom 3.-8. Geburtstag des
Kindes gelegt werden – aber nur mit Zustimmung des Arbeitgebers!

In Betrieben ab 16 Beschäftigten (ohne Auszubildende) haben Arbeitnehmer
die länger als 6 Monate im Betrieb sind Rechtsanspruch auf Teilzeit. Bei der
Berechnung der Betriebsgröße rechnen Teilzeitkräfte voll als 1 Beschäftigter
(nicht anteilig). Einigen sich Betrieb und Arbeitnehmer nicht auf die Teilzeit-
arbeit, kann der Arbeitnehmer während der Gesamtdauer des Erziehungs-
urlaubs 2 x Teilzeit seiner Wahl beanspruchen. Der Wunsch muss dem Arbeit-
geber8 Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden.

Der Betrieb kann den Teilzeit-Wunsch nur aus "dringenden betrieblich Gründen"
binnen 4 Wochen und mit schriftlicher Begründung ablehnen.

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Wann ist ein Berufsausbildungsverhältnis beendet?


Häufig werden wir gefragt, wann ein Berufsausbildungsverhältnis beendet ist.
Es endet entweder durch Fristablauf, oder durch vorzeitig bestandene Gesellen-
bzw. Abschlussprüfung mit der schriftlichen Mitteilung über das Ergebnis.
Bei nicht bestandener Gesellen- bzw. Abschlussprüfung endet das Ausbildungs-
verhältnis lt. Lehrvertrag auf das Verlangen des Auszubildenden.
       
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Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses


Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das
Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen
Wiederholungsprüfung, höchstens um 1 Jahr.
                                       
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Ausbildungsvertrag im Internet


Das Formular des Ausbildungsvertrages ist ab sofort auf den Seiten der 
Handwerkskammer-München abrufbar. Damit besteht jetzt für jeden die 
Möglichkeit, den Vertrag direkt am PCauszufüllen, ihn dann auszudrucken, 
zu unterschreiben und ihn wie bisher bei der zuständigenInnung einzureichen. 
Abrufen können Sie den Ausbildungsvertrag unter: 
http://www.hwk-muenchen.de/74,0,405.html

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